OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.05.2020
11 U 98/18 (Kart)
Normen:
BGB § 823 ; GWB § 1; GWB § 33;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 239/16

Umfang der Bindungswirkung des Bußgeldbescheides einer KartellbehördeAnforderungen an die Darlegung des kartellbedingten Schadens bei einer kartellrechtswidrigen, reinen Informationsaustausch

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 11 U 98/18 (Kart)

DRsp Nr. 2021/3252

Umfang der Bindungswirkung des Bußgeldbescheides einer Kartellbehörde Anforderungen an die Darlegung des kartellbedingten Schadens bei einer kartellrechtswidrigen, reinen Informationsaustausch

1. Die Bindungswirkung des Bußgeldbescheides einer Kartellbehörde beschränkt sich auf die Feststellungen zum Kartellrechtsverstoß und umfasst nicht die Schadensentstehung und Schadenskausalität. 2. Die Kartellbetroffenheit ist als „persönliche Betroffenheit“ zu verstehen, für die es genügt, dass der Anspruchssteller als unmittelbarer Abnehmer Waren von den am wettbewerbswidrigen Verhalten Beteiligten bezogen hat. 3. Bei einem kartellrechtswidrigen, reinen Informationsaustausch (über den Stand der Jahresvereinbarungen mit ausgewählten Einzelhändlern, beabsichtigte Bruttopreiserhöhungen, Sonderforderungen und Kenngrößen vertrieblicher Tätigkeit) streitet kein Anscheinsbeweis für einen kartellbedingten Schaden. 4. Innerhalb der stattdessen vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller vorgebrachten oder bindend festgestellten indiziellen Umstände kommt einer diesbezüglichen tatsächlichen Vermutung im Sinne eines Erfahrungssatzes im Einzelfall kein maßgebliches Gewicht zu, wenn zahlreiche Indizien vorliegen, die einer preissteigernden Wirkung der Kartellabsprache entgegenstehen.