OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.11.2013
VI - Kart 5/09 (V)
Normen:
GWB § 1; GWB § 2; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BKartA, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 - 64/05

Kartellrechtswidrigkeit der Vereinbarung eines exklusiven Distributionsrechts in einem Unternehmenskaufvertrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen VI - Kart 5/09 (V)

DRsp Nr. 2015/2865

Kartellrechtswidrigkeit der Vereinbarung eines exklusiven Distributionsrechts in einem Unternehmenskaufvertrag

Die Vereinbarung eines exklusiven Vertriebsrechts im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrages stellt sich nicht als notwendige Nebenabrede dar, soweit das exklusive Vertriebsrecht objektiv nicht erforderlich ist, um den Unternehmenskaufvertrag durchzuführen. Ist dies der Fall, so wird die Einräumung des exklusiven Vertriebsrechts von dem Kartellverbot erfasst.

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Beteiligten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - der Beschluss des Bundeskartellamts vom 14. Juli 2009 (B 3 - 64/05) in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2010 insoweit aufgehoben, wie

1.

der Ausspruch zu Ziffer A. 2 das exklusive Distributionsrecht und dieses wiederum entweder (1) den Absatz von Laborchemikalien an Labore und andere Endabnehmer betrifft oder (2) sich auf den Absatz von Laborchemikalien an Laborchemikalienhändler erstreckt, soweit es nicht um die Produktbereiche "anorganische Reagenzien", "Lösungsmittel" und "Mikrobiologie" geht,

2. 3. 4. II. III. IV.