Auf die Beschwerden der Beteiligten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - der Beschluss des Bundeskartellamts vom 14. Juli 2009 (B 3 - 64/05) in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2010 insoweit aufgehoben, wie
1.der Ausspruch zu Ziffer A. 2 das exklusive Distributionsrecht und dieses wiederum entweder (1) den Absatz von Laborchemikalien an Labore und andere Endabnehmer betrifft oder (2) sich auf den Absatz von Laborchemikalien an Laborchemikalienhändler erstreckt, soweit es nicht um die Produktbereiche "anorganische Reagenzien", "Lösungsmittel" und "Mikrobiologie" geht,
2. 3. 4. II. III. IV.
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