Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 4. September 2018 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 10. Juli 2018 abgeändert.
Der Antrag des Schuldners vom 4. Juli 2018 auf Auszahlung eines monatlichen Betrages in Höhe der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus den Mieterträgen der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnung wird zurückgewiesen.
I.
Der Schuldner ist Eigentümer der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnung. Die Gläubigerin betreibt gegen ihn die Zwangsvollstreckung aus drei Grundschulden. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung des Wohneigentums an, bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter und stellte einen Teilungsplan auf.
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