OVG Hamburg - Beschluss vom 03.12.2019
4 Bf 380/19.Z
Normen:
VwGO § 188 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 204
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1147/19

Keine Gerichtskosten im Wohngeldverfahren; Keine Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg

OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 4 Bf 380/19.Z

DRsp Nr. 2020/673

Keine Gerichtskosten im Wohngeldverfahren; Keine Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg

1. Das Sachgebiet des Wohngeldrechts ist von den "Angelegenheiten der Fürsorge" i.S.d. § 188 Satz 1 VwGO erfasst. Gerichtskosten werden in den Verfahren dieser Art gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben (geänderte Rechtsprechung des Senats im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 23.4.2019, 5 C 2.18, juris Rn. 35 ff.).2. Eine Zulassung der Berufung wegen einer Unrichtigkeit (allein) der Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils kommt gemäß dem Rechtsgedanken des § 158 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Juni 2019 wird verworfen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 188 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein wohngeldrechtliches Urteil.