BGH - Urteil vom 21.01.1993
VII ZR 127/91
Normen:
VOB/B § 17 Nr. 8 S. 2;
Fundstellen:
BGHR VOB/B § 17 Nr. 8 Sicherheitsvereinbarung 1
BGHZ 121, 168
BauR 1993, 335
DB 1993, 2229
DRsp I(138)660Nr.10a
LM H. 7/93 § 17 VOB/B 1973 Nr. 7
MDR 1993, 448
NJW 1993, 1131
NJW-RR 1993, 714
WM 1993, 899
WM 1993, 976
ZIP 1993, 499
ZfBR 1993, 125
ZfBR 1994, 176

Keine Herausgabe der Sicherheit bei Mängelrüge vor Verjährungseintritt

BGH, Urteil vom 21.01.1993 - Aktenzeichen VII ZR 127/91

DRsp Nr. 1993/134

Keine Herausgabe der Sicherheit bei Mängelrüge vor Verjährungseintritt

»a) Der Auftragnehmer braucht eine Sicherheit im Sinne des § 17 Nr. 1 VOB/B nicht herauszugeben, wenn die der Sicherheitsvereinbarung zugrunde liegenden Gewährleistungsansprüche zwar verjährt sind, er aber die Mängel, auf denen die geltend gemachten Ansprüche beruhen, in unverjährter Zeit gerügt hat. b) In diesem Fall ist der Auftraggeber im Sicherungsfall auch berechtigt, die Sicherheit zu verwerten.«

Normenkette:

VOB/B § 17 Nr. 8 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin errichtete für die Beklagten eine Eigentumswohnanlage. In dem zugrunde liegenden Werkvertrag ist die Geltung der VOB/B vereinbart. Der Vertrag sieht einen Sicherheitseinbehalt von fünf Prozent bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vor, der jedoch nach Zahlung des gesamten Werklohns vereinbarungsgemäß durch eine Bankbürgschaft auf erste Anforderung über 65.000 DM abgelöst wurde.

Im November 1983 wurden die letzten Wohnungen bezogen. Nach längeren Auseinandersetzungen über angebliche Mängel nahmen die Beklagten im Januar 1988 die Bürgschaft in Anspruch.