Die Klägerin errichtete für die Beklagten eine Eigentumswohnanlage. In dem zugrunde liegenden Werkvertrag ist die Geltung der VOB/B vereinbart. Der Vertrag sieht einen Sicherheitseinbehalt von fünf Prozent bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vor, der jedoch nach Zahlung des gesamten Werklohns vereinbarungsgemäß durch eine Bankbürgschaft auf erste Anforderung über 65.000 DM abgelöst wurde.
Im November 1983 wurden die letzten Wohnungen bezogen. Nach längeren Auseinandersetzungen über angebliche Mängel nahmen die Beklagten im Januar 1988 die Bürgschaft in Anspruch.
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