Die in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO statthafte und mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses auch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob bei Rücknahme eines Antrages auf der Grundlage des § 485 ZPO die Kosten in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller auferlegt werden können (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 19. Aufl., Rdn. 13 zu § 91 Stichwort Selbständiges Beweisverfahren m.w.N.). Denn eine Antragsrücknahme liegt nicht vor.
Die Rücknahme stellt sich begrifflich als Widerruf des Gesuchs um Rechtsschutz dar. Der Antragsteller erklärt mit der Rücknahme seines Gesuchs, er verzichte auf eine gerichtliche Entscheidung hierüber.
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