OLG Köln - Beschluß vom 15.05.1995
18 W 14/95
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3, § 485 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 187

Keine Kosten bei Rücknahme eines doppelt gestellten Antrags

OLG Köln, Beschluß vom 15.05.1995 - Aktenzeichen 18 W 14/95

DRsp Nr. 1995/7825

Keine Kosten bei Rücknahme eines doppelt gestellten Antrags

Wird dasselbe Rechtsschutzgesuch zweimal bei Gericht eingereicht und dem Gegener zugestellt, weil derAntragsteller davon ausging, das erste Gesuch sei in Verlust geraten und nimmt er nach Aufklärung des Irrtums daraufhin das zweite Gesuch zurück, liegt darin keine die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 ZPO auslösende Rücknahme.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3, § 485 ;

Gründe:

Die in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO statthafte und mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses auch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob bei Rücknahme eines Antrages auf der Grundlage des § 485 ZPO die Kosten in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller auferlegt werden können (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 19. Aufl., Rdn. 13 zu § 91 Stichwort Selbständiges Beweisverfahren m.w.N.). Denn eine Antragsrücknahme liegt nicht vor.

Die Rücknahme stellt sich begrifflich als Widerruf des Gesuchs um Rechtsschutz dar. Der Antragsteller erklärt mit der Rücknahme seines Gesuchs, er verzichte auf eine gerichtliche Entscheidung hierüber.