BAG - Beschluss vom 28.03.2019
8 AZR 366/16
Normen:
GWB § 87 S. 2; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 5; ArbGG § 65; ArbGG § 73 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 149
ArbRB 2019, 271
BAGE 166, 251
BB 2019, 2163
EzA GVG § 17a Nr. 28
MDR 2019, 1528
NZA 2019, 1301
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 800/15
ArbG Essen, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 298/12

Keine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für kartellrechtliche Vorfragen

BAG, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 366/16

DRsp Nr. 2019/12009

Keine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für kartellrechtliche Vorfragen

Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB auch dann nicht zuständig, wenn sich die Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt. Die mit § 87 Satz 2 GWB bezweckte Verfahrensbeschleunigung ist eine spezifisch kartellrechtliche, die vor den Kartellgerichten zum Tragen kommen soll. Orientierungssätze: 1. Hängt die Entscheidung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ab, ist der Rechtsstreit von den Gerichten für Arbeitssachen an das zuständige Kartellgericht zu verweisen (Rn. 21). 2. Dies gilt auch dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt und auch dann, wenn das Arbeitsgericht stillschweigend seine Zuständigkeit durch Erlass eines Urteils bejaht hat. Darauf, ob aufgrund einer Rüge einer Partei eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts geboten gewesen wäre, kommt es nicht an (Rn. 19, 22).