FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.10.2014
5 K 1131/09
Normen:
EStG § 6b; EStG § 6c; EStR R 6.6 Abs. 4; EStR R 35 Abs. 4; Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 39; Bundesfernstraßengesetzes § 19 Abs. 5;

Keine Rücklage für vom Grundstücksveräußerungspreis zu unterscheidender Anschneidungs- und Erwerbsverlustentschädigung keine Zuständigkeit des FA bzw. des FG zur Beurteilung enteignungsrechtlicher Fragestellungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 5 K 1131/09

DRsp Nr. 2015/5859

Keine Rücklage für vom Grundstücksveräußerungspreis zu unterscheidender Anschneidungs- und Erwerbsverlustentschädigung keine Zuständigkeit des FA bzw. des FG zur Beurteilung enteignungsrechtlicher Fragestellungen

1. Die in einem Kaufvertrag über landwirtschaftliche Flächen aufgeführte Anschneidungs- und Erwerbsverlustentschädigung sind steuerlich nicht als Teil des Grundstückskaufpreises anzuerkennen, wenn die Erwerbsverlustentschädigung nur für den in Folge der Veräußerung verlustig gegangenen künftigen Erwerb geleistet wird und die Anschneidungsentschädigung den über den eigentlichen Flächenabgang hinausgehenden Nachteil ausgleichen soll, der durch einen ungünstigeren Zuschnitt der dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen entsteht. 2. Danach scheidet für die Anschneidungs- und Erwerbsverlustentschädigung eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach §§ 6b, 6c EStG i. V. m. R 6.6 EStR aus, da nur der Kaufpreisanteil, der auf den Verkehrswert bzw. die Entschädigung des Verkehrswertes des Grundstückes entfällt, rücklagefähig ist. 3. Das FA ist nicht dazu berufen, im Rahmen eines steuerlichen Verfahrens, die im Enteignungsverfahren getroffenen Regelungen und Abreden dahingehend zu überprüfen, ob sie in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben des Enteignungsrechts genügen.