BVerwG - Beschluss vom 21.11.2019
7 B 30.18
Normen:
BBergG § 16 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 292
NVwZ 2020, 328
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 4/16
OVG Sachsen-Anhalt, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 96/16

Keine (rückwirkende) Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung nach dem Ablauf der Frist des § 16 Abs. 5 S. 1 BBergG; Qualifizierung der Geltungsdauer des Gewinnungsrechts; Rechtsvernichtende Wirkung einer materiell-rechtlichen Frist

BVerwG, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 7 B 30.18

DRsp Nr. 2020/1651

Keine (rückwirkende) Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung nach dem Ablauf der Frist des § 16 Abs. 5 S. 1 BBergG; Qualifizierung der Geltungsdauer des Gewinnungsrechts; Rechtsvernichtende Wirkung einer materiell-rechtlichen Frist

Eine bergrechtliche Bewilligung kann nach dem Ablauf der Frist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BBergG auch dann nicht verlängert werden, wenn der Verlängerungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer- deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BBergG § 16 Abs. 5 S. 1;

[Gründe]

I