Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Juni 2015 wird abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Bescheid vom 1. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 vollständig aufgehoben und die Beklagte verurteilt worden ist, den Bescheid vom 10. Mai 2007 auch hinsichtlich der Nachforderung von Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung für die Beigeladenen zu 22. und 24. nebst hierauf entfallenen Säumniszuschlägen zurückzunehmen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
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