VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 26.04.1995
8 S 32/95
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6;
Fundstellen:
BWGZ 1995, 593
BWVPr 1996, 186
NVwZ-RR 1996, 191
UPR 1996, 115

Keine Übertragung der zur Abschnittsbildung bei der Straßenplanung entwickelten Grundsätze auf die Bauleitplanung infolge streuktureller Unterschiede

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 8 S 32/95

DRsp Nr. 2009/19224

Keine Übertragung der zur Abschnittsbildung bei der Straßenplanung entwickelten Grundsätze auf die Bauleitplanung infolge streuktureller Unterschiede

Die in der Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung bei der Straßenplanung entwickelten Grundsätze können nicht auf die Bauleitplanung übertragen werden.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 25.9.1992 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan "F I. Teil". Dieser Plan soll den im Jahre 1977 in Kraft getretenen Bebauungsplan "F" ersetzen, weil die darin ausgewiesene Friedhofsanlage für die Größe der Gemeinde nicht mehr ausreicht. Der neue Plan sieht eine Erweiterung der Gräberflächen nach Südwesten vor und enthält außerdem ein Baufenster für die Errichtung einer Aussegnungshalle. Er erfaßt eine 310 qm große Teilfläche eines der Antragstellerin gehörenden, 792 qm großen Grundstücks. Für den beanspruchten Grundstücksteil wurde von der Antragsgegnerin die Durchführung eines Enteignungsverfahrens beantragt. Das Regierungspräsidium S gab dem Antrag der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 26.10.1994 statt.

Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands R aus dem Jahre 1984 stellt den fraglichen Bereich als Fläche für die Friedhofserweiterung dar.