BSG - Urteil vom 15.03.2017
B 6 KA 35/16 R
Normen:
SGB V § 69 Abs. 2; UWG §§ 1 ff.; UWG § 7; UWG § 8; UWG § 9;
Fundstellen:
BSGE 126, 1
NZS 2017, 715
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 2/16
SG Saarbrücken, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 132/11

Keine Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wegen des Betriebs einer Nebenbetriebsstätte zur Erbringung von Dialyseleistungen durch einen anderen Arzt

BSG, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 35/16 R

DRsp Nr. 2017/9054

Keine Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wegen des Betriebs einer Nebenbetriebsstätte zur Erbringung von Dialyseleistungen durch einen anderen Arzt

Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (juris: UWG 2004) zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen auf die Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern nach dem SGB V untereinander kommt nur in Betracht, soweit dies zur Vermeidung verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Rechtsschutzdefizite erforderlich ist.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. August 2016 (L 3 KA 2/16 WA) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 2; UWG §§ 1 ff.; UWG § 7; UWG § 8; UWG § 9;

Gründe:

I

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Wettbewerbsverletzung geltend.

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bestehend aus drei Fachärzten für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie, die in N. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.