OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.06.2013
17 U 186/12
Normen:
BGB § 311 Abs. 2; § 241 Abs. 2; § 280 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; AGBG § 5;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 612/11

Kenntnis der finanzierenden Bank von der arglistigen Täuschung des Käufers von Wohnungseigentum

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 17 U 186/12

DRsp Nr. 2013/17298

Kenntnis der finanzierenden Bank von der arglistigen Täuschung des Käufers von Wohnungseigentum

Eine dem Erwerber von Wohnungseigentum im Vorfeld vom Vermittler vorgelegte, formularmäßige (bloße) Zahlungsanweisung an den Notar, aus dem Geldbetrag (= Darlehensvaluta der vorfinanzierenden Bank), der auf dem Notaranderkonto eingeht (...), "nachfolgend aufgeführte Beträge" zu seinen Lasten und auf seine Rechnung "an die aufgeführten Empfänger weiterzuleiten", kann - auch unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (heute § 305c Abs. 2 BGB) - nicht als abschließende Mitteilung der vom Vertrieb insgesamt erwarteten Provision (Außen- und Innenprovision) verstanden werden. Denn sie enthält - im Gegensatz zu einem sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (dazu näher BGHZ 186, 96) - keinen auslegungsfähigen Text, der sich mit dem Vermittlungsauftrag des Anlegers/Wohnungskäufers befassen würde und als abschließende Angabe der vom Vertrieb - neben der vom Käufer zu zahlenden (Außen-)Provision - insgesamt erwarteten Provisionen einschließlich einer etwa vom Verkäufer zu zahlenden Innenprovision verstanden werden könnte.