Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2019 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 15. August 2019 als Anhörungsrüge und zugleich Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2019 aus.
Die Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
Soweit der Antragsteller im Wege der Gegenvorstellung zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung gelangt, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.
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