BGH - Beschluss vom 18.12.2019
IX ZR 88/18
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 216/13
OLG Köln, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 14/17

Kenntnisnahme des Vorbringens einer Partei i.R.d. Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen IX ZR 88/18

DRsp Nr. 2020/883

Kenntnisnahme des Vorbringens einer Partei i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Anlass, dies näher zu begründen, besteht nicht. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine ergänzende Begründung der mit ihrer angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408).

Vorinstanz: LG Bonn, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 216/13
Vorinstanz: OLG Köln, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 14/17