BGH - Beschluss vom 16.12.2020
VII ZR 301/19
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 420/17
OLG Köln, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 184/18

Kenntnisnahme und Prüfung des Vorbringens einer Prozesspartei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch das Gericht hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen VII ZR 301/19

DRsp Nr. 2021/2075

Kenntnisnahme und Prüfung des Vorbringens einer Prozesspartei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch das Gericht hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 4. November 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin vom 30. November 2020 ist unbegründet.