OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.09.2021
6 W 76/21
Normen:
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
ITRB 2021, 273
MMR 2022, 56
WRP 2021, 1610
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 88/21

Kerngleiche Verletzung der mit einer einstweiligen Verfügung untersagten HandlungBestimmung von Umfang und Reichweite einer Urteilsformel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 6 W 76/21

DRsp Nr. 2021/18004

Kerngleiche Verletzung der mit einer einstweiligen Verfügung untersagten Handlung Bestimmung von Umfang und Reichweite einer Urteilsformel

Wurde einer Influencerin verboten, auf ihrem Internetaccount ein Produkt mit "Bullshit" zu bezeichnen, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie die Bezeichnung wiederholt, indem sie das Wort "Bullshit" durch Auslassung bestimmter Buchstaben als "B********t" oder "Noch mehr B***" darstellt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin durch Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 19.3.2021 bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. untersagt,

Zusammenstellungen von Aussagen über Quality First, deren Influencer und deren Produkte in den Highlights des Instagram-Accounts „A“ mit „Mehr Bullshit“ zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet am 22.1.2021:

(Von der Darstellung des nachfolgenden Bildes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)