KG - Urteil vom 31.10.1997
4 U 4281/96
Normen:
BGB §§ 631, 632 ; HOAI §§ 4, 5, 10, 15 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 431
NJW-RR 1999, 242

KG - Urteil vom 31.10.1997 (4 U 4281/96) - DRsp Nr. 1999/5438

KG, Urteil vom 31.10.1997 - Aktenzeichen 4 U 4281/96

DRsp Nr. 1999/5438

»1. Wendet bei einem Architektenvertrag der Auftraggeber ein, er habe mit dem Architekten ein Pauschalhonorar vereinbart, das das vom Architekten gemäß §§ 10, 15 HOAI geltend gemachte Honorar unterschreitet, trifft den Architekten die Darlegungs- und Beweislast, Beweislast, daß eine Pauschalhonorarvereinbarung nicht zustandegekommen ist. 2. Der Wirksamkeit einer Pauschalvereinbarung steht die fehlende Schriftform nicht in jedem Falle entgegen. Vielmehr kann es gerechtfertigt sein, die von dem Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem Honoraranspruch des Architekten bei Unterschreitung der in der HOAI festgesetzten Mindestsätze entwickelten Grundsätze (BGH, BauR 1997, 677 = NJW 1997, 2329) entsprechend heranzuziehen. 3. Zum Umfang des Honoraranspruchs, wenn dem Architekten für den Fall der Erteilung des Vorbescheides ein Auftrag zur Vollarchitektur in Aussicht gestellt wird.«

Normenkette:

BGB §§ , ;