BFH - Urteil vom 25.07.2001
VI R 78/98
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1, 2 § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2414
BB 2002, 714
BFHE 196, 253
BStBl II 2002, 88
DB 2001, 2530
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen

BFH, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen VI R 78/98

DRsp Nr. 2001/15939

Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen

»Einem bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben und Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wird (sog. Nullfestsetzung), kommt Bindungswirkung nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt werden.«

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1, 2 § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat zwei in den Jahren 1993 und 1994 geborene Kinder. Im September 1996 übersandte ihm der Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt --Familienkasse--) einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld. Diesen Fragebogen schickte der Kläger nicht zurück; auch auf eine Erinnerung der Familienkasse vom 25. Oktober 1996 reagierte er nicht. Daraufhin erließ diese mit Datum vom 5. Dezember 1996 einen Bescheid, mit dem sie die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1996 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) änderte, das Kindergeld auf 0 DM festsetzte und das für das Jahr 1996 an den Kläger gezahlte Kindergeld in Höhe von 4 800 DM zurückforderte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.