OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.11.2010
2 E 1358/10
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 11 S. 1;

Klärung der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung für ein Gebäude mit der Bezeichnung hintere Garage trotz Todesfall eines Verfahrensbeteiligten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 2 E 1358/10

DRsp Nr. 2010/21750

Klärung der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung für ein Gebäude mit der Bezeichnung "hintere Garage" trotz Todesfall eines Verfahrensbeteiligten

Ein Aussetzungsantrag nach dem Tod eines gegnerischen Verfahrensbeteiligten ist unzulässig, wenn zuvor - hier in Erwartung eines positiven Urteils - im Bewusstsein des Antragsrechts durch schlüssiges Prozessverhalten auf das Antragsrecht verzichtet wurde.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 11 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beklagten, das Verfahren wegen des Todes der Klägerin auszusetzen, mit der Begründung abgelehnt, dieser sei rechtsmissbräuchlich gestellt, weil der Beklagte mit der Aussetzung allein beabsichtige, die einmonatige Frist zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung zu unterlaufen, obwohl er das Urteil des Verwaltungsgericht vom 14. Oktober 2010 nicht anerkenne.

Die dagegen von dem Beklagten mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg.