Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beklagten, das Verfahren wegen des Todes der Klägerin auszusetzen, mit der Begründung abgelehnt, dieser sei rechtsmissbräuchlich gestellt, weil der Beklagte mit der Aussetzung allein beabsichtige, die einmonatige Frist zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung zu unterlaufen, obwohl er das Urteil des Verwaltungsgericht vom 14. Oktober 2010 nicht anerkenne.
Die dagegen von dem Beklagten mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|