BVerwG - Beschluss vom 24.09.2009
4 B 29.09
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 2 S. 2; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 60
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2999/07

Klärungsbedürftigkeit der Berührung der Grundzüge der Planung in einem reinen Wohngebiet hinsichtlich der Zulassung von Mobilfunkanlagen unter Beachtung der Ergänzung der BauNVO im Jahr 1990 durch § 14 Abs. 2 S. 2 bei Festsetzung auf der Grundlage eines vor Inkrafttreten der BauNVO 1990 beschlossenen Bebauungsplans

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 4 B 29.09

DRsp Nr. 2009/23321

Klärungsbedürftigkeit der Berührung der "Grundzüge der Planung" in einem reinen Wohngebiet hinsichtlich der Zulassung von Mobilfunkanlagen unter Beachtung der Ergänzung der BauNVO im Jahr 1990 durch § 14 Abs. 2 S. 2 bei Festsetzung auf der Grundlage eines vor Inkrafttreten der BauNVO 1990 beschlossenen Bebauungsplans

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 2 S. 2; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.