BVerwG - Beschluss vom 15.09.2021
4 B 16.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 29 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 80/20

Klärungsbedürftigkeit der Einbeziehung der baulichen Änderung oder Nutzungsänderung der bestehenden Betriebsanlage in das Genehmigungsverfahren

BVerwG, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 4 B 16.21

DRsp Nr. 2021/15803

Klärungsbedürftigkeit der Einbeziehung der baulichen Änderung oder Nutzungsänderung der bestehenden Betriebsanlage in das Genehmigungsverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischem Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 29 Abs. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.