BGH - Beschluss vom 14.07.2020
KVZ 56/19
Normen:
AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 1;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 2/16 [V]

Klärungsbedürftigkeit der Verwendung der engen Bestpreisklauseln als notwendige Nebenabreden zu einem Hotelplattformvertrag hinsichtlich Beeinträchtigung des Wettbewerbs

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen KVZ 56/19

DRsp Nr. 2020/11725

Klärungsbedürftigkeit der Verwendung der engen Bestpreisklauseln als notwendige Nebenabreden zu einem Hotelplattformvertrag hinsichtlich Beeinträchtigung des Wettbewerbs

Die Rechtsfrage, ob enge Bestpreisklauseln als notwendige Nebenabreden zu einem Hotelplattformvertrag schon nicht von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB erfasst werden, ist eine entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfrage, die auch klärungsbedürftig ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2019 wird zugelassen.

Normenkette:

AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 1;

Gründe

I. Die Betroffenen betreiben das Hotelbuchungsportal "b. .com", das Hotelkunden kostenfreie Direktbuchungen ermöglicht. Für ihre Vermittlungsleistung erhalten sie von den Hotelunternehmen eine erfolgsabhängige Provision.