BVerwG - Beschluss vom 26.03.2019
4 BN 21.19
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 1; BauNVO § 9 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 155/16

Klärungsbedürftigkeit der Zulässigkeit von Betrieben der fabrikmäßigen Fruchtsaftherstellung aufgrund Störgrads im Industriegebiet statt im Gewerbegebiet

BVerwG, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 4 BN 21.19

DRsp Nr. 2019/6697

Klärungsbedürftigkeit der Zulässigkeit von Betrieben der fabrikmäßigen Fruchtsaftherstellung aufgrund Störgrads im Industriegebiet statt im Gewerbegebiet

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 1; BauNVO § 9 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.