BVerwG - Beschluss vom 23.08.2021
4 B 28.20
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 275 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 526/16

Klärungsbedürftigkeit des Fortbestehens der Leistungspflichten oder vollständigen Erlöschens durch Unmöglichkeit nach Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

BVerwG, Beschluss vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 4 B 28.20

DRsp Nr. 2021/16274

Klärungsbedürftigkeit des Fortbestehens der Leistungspflichten oder vollständigen Erlöschens durch Unmöglichkeit nach Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 900 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 275 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.