BVerwG - Beschluss vom 08.04.2019
4 BN 20.19
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 87/16

Klärungsbedürftigkeit des Stellens eines Normenkontrollantrags vor der Rechtsänderung mit der Entscheidung über diesen erst nach der Rechtsänderung hinsichtlich Zulässigkeit

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 4 BN 20.19

DRsp Nr. 2019/6939

Klärungsbedürftigkeit des Stellens eines Normenkontrollantrags vor der Rechtsänderung mit der Entscheidung über diesen erst nach der Rechtsänderung hinsichtlich Zulässigkeit

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2018 ergangenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 3 Abs. 2;

Gründe