OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.04.2023
Kart 6/22 (V)
Normen:
GWB § 56 Abs. 5 S. 3; GWB § 32; GWB § 32d; GWB § 60;

Klage auf Einsicht in die bei dem Bundeskartellamt geführten Akten oder die Erteilung von Auskünften über ein Fusionskontrollverfahren im Film- und Synchronisierungsgeschäft; Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht aufgrund des Fehlens eines berechtigten Interesses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen Kart 6/22 (V)

DRsp Nr. 2024/4649

Klage auf Einsicht in die bei dem Bundeskartellamt geführten Akten oder die Erteilung von Auskünften über ein Fusionskontrollverfahren im Film- und Synchronisierungsgeschäft; Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht aufgrund des Fehlens eines berechtigten Interesses

1. Ein Anspruch auf Einsicht in die beim Bundeskartellamt geführten Akten oder die Erteilung von Auskünften über ein Fusionskontrollverfahren setzt ein erforderliches berechtigtes Interesse voraus. 2. Unter den Begriff des berechtigten Interesses fällt jedes verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.

Tenor

I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 22. Juli 2022 - B6-1/21-9 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschwerdegegner zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 56 Abs. 5 S. 3; GWB § 32; GWB § 32d; GWB § 60;

Gründe

I.