OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.09.2019
13 D 60/18
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 2; VwGO § 173 S. 2;

Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Verfahren zur Überprüfung der Polizei- und allgemeinen Dienstfähigkeit; Vorläufige Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte wegen Verhaltensauffälligkeiten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 13 D 60/18

DRsp Nr. 2019/15723

Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Verfahren zur Überprüfung der Polizei- und allgemeinen Dienstfähigkeit; Vorläufige Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte wegen Verhaltensauffälligkeiten

Soweit für den Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Abs. 3 GVG vorausgesetzt wird, dass vor dem mit der Sache befassten Gericht eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben wurde, ist diese Voraussetzung sowohl verfassungs- als auch europarechtskonform. Dabei muss die Erklärung zweifelsfrei erkennen lassen, dass die Rüge erhoben werden soll. Diesen Anforderungen ist - insbesondere bei anwaltlicher Vertretung des Betroffenen - nicht genügt, wenn sich lediglich "erlaubt" wird, auf die - die Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer regelnde - Vorschrift des § 198 GVG und die dazu entwickelten Grundsätze zur überlangen Verfahrensdauer "hinzuweisen". Solche Formulierungen sind nicht als verbindliche Prozesserklärung, sondern allein als Anmahnung einer zeitnahen Entscheidung zu verstehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.