OVG Hamburg - Urteil vom 12.09.2019
3 Bf 177/16
Normen:
DSchG § 7 Abs. 1 S. 1-2; DSchG § 13 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 105
DÖV 2020, 77
NVwZ-RR 2020, 338
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4374/14

Klage auf Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung für den Rückbau zweier Balkone; Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Denkmals nach § 13 Abs. 1 DSchG infolge aktiv denkmalwidrigen Verhaltens

OVG Hamburg, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 3 Bf 177/16

DRsp Nr. 2019/15817

Klage auf Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung für den Rückbau zweier Balkone; Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Denkmals nach § 13 Abs. 1 DSchG infolge aktiv denkmalwidrigen Verhaltens

1. Die Wiederherstellungsanordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG und die Instandsetzungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG schließen sich in ihren Rechtsfolgen nicht aus, sondern haben vielmehr einen sich teilweise überschneidenden Anwendungsbereich. So kann die Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Denkmals nach § 13 Abs. 1 DSchG infolge aktiv denkmalwidrigen Verhaltens sich auf bloße Instandsetzungsmaßnahmen beschränken, umgekehrt erfasst die denkmalpflegerische Instandhaltungspflicht - wie sie in § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG geregelt ist - nach allgemeiner Auffassung nicht allein die Sicherung und Konservierung des Bestandes, sondern auch die Rekonstruktion einzelner Teile eines Denkmals.2. Ob eine Rekonstruktion von Teilen eines Denkmals - hier der nicht mehr vollständig in ihrer Originalsubstanz zu erhaltenden Balkone einer im Stil der Renaissance dekorierten Fassade - der denkmalrechtlichen Instandsetzungspflicht unterfällt, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des denkmalpflegerischen Werts der in Rede stehenden Maßnahme bestimmt werden. Es handelt sich um eine rechtliche Frage, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.