OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.12.2019
8 D 9/16.AK
Normen:
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; KrWG § 7 Abs. 3 S. 1 und S. 3;

Klage auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage; Belange des Arbeitsschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 8 D 9/16.AK

DRsp Nr. 2020/3598

Klage auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage; Belange des Arbeitsschutzes

1. Bei Abfallbehandlungsanlagen, deren Hauptzweck darin besteht, angelieferte Abfälle zu bearbeiten, betrifft die Verwertung von Abfällen innerhalb der Anlage den Kern des Anlagenbetriebs. Werden angenommene Abfälle in einer solchen Anlage in Erzeugnisse eingebunden, werden die stoff- oder produktbezogenen Anforderungen an solche Erzeugnisse insoweit grundsätzlich auch zu anlagenbezogenen Vorschriften. 2. Das entscheidende Merkmal einer Abfallverwertungsmaßnahme liegt darin, dass ihr Hauptergebnis bzw. ihr Hauptzweck darin besteht, dass die Abfälle aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaft eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie durch die Nutzung des Volumens andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen. 3. Die Herstellung von Betonsteinen aus teerhaltigen Bitumengemischen mit einem PAK-Gehalt über 30 mg/kg und bis 999 mg/kg (EPA), davon max. 50 mg/kg Benzo(a)pyren, oder von als ungefährlicher Abfall eingestuften Bitumengemischen (ASN 17 03 02) mit einem PAK-Gehalt über 30 mg/kg ist mit dem Gebot, Abfälle schadlos zu verwerten, nicht vereinbar.