OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2020
8 A 11789/19.OVG
Normen:
BauuntPrüfVO RP § 1 Abs. 1 S. 1; BauuntPrüfVO RP § 1 Abs. 2 S. 2; BauO RP § 3 Abs. 1; BauO RP § 47 Abs. 6; BauO RP § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1544/18

Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten; Erforderlichkeit der Vorlage eines (gutachterlichen) Nachweises über das Nichtbestehen einer Baumwurfgefahr

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 8 A 11789/19.OVG

DRsp Nr. 2020/15116

Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten; Erforderlichkeit der Vorlage eines (gutachterlichen) Nachweises über das Nichtbestehen einer Baumwurfgefahr

1. Ein Bauantrag darf nicht bereits mangels Vorlage eines (gutachterlichen) Nachweises über das Nichtbestehen einer Baumwurfgefahr abgelehnt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde mangels hinreichender Feststellungen zu Anhaltspunkten für eine konkrete Baumwurfgefahr zur Anforderung eines solchen Nachweises nicht berechtigt war.2. Zu den Voraussetzungen für die prognostische Feststellung, dass die abwassertechnische Erschließung eines Bauvorhabens im Zeitpunkt des Beginns der Benutzung des Gebäudes hinreichend gesichert ist.3. Zu den Anforderungen an die Erreichbarkeit notwendiger Stellplätze.

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Dezember 2018 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Mai 2017 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 24. Juli 2016 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten samt Stellplätzen auf dem Grundstück in der Gemarkung P., Flur 2, Flurstück 94/52 zu erteilen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.