Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Dezember 2018 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Mai 2017 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 24. Juli 2016 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten samt Stellplätzen auf dem Grundstück in der Gemarkung P., Flur 2, Flurstück 94/52 zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
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