Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer Spielhalle auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung A* ... (Baugrundstück), hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung, höchsthilfsweise die Feststellung, dass das beantragte Vorhaben vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. ... oder der diesbezüglichen Veränderungssperre zulässig war.
Das Baugrundstück lag im Geltungsbereich des seit dem 8. Juli 1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. ... "Für das Gebiet zwischen L* ... ... ... ... ... ... ... ... ...". Im Bereich des Baugrundstücks war ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1962 festgesetzt. Nach Nr. 3.11 der textlichen Festsetzungen waren die in § 6 Abs. 3 BauNVO 1962 vorgesehenen Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
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