VGH Bayern - Beschluss vom 09.09.2020
15 B 19.666
Normen:
BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; BauNVO § 6 Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 113 Abs. 5;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24660
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 16.271

Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle; Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 15 B 19.666

DRsp Nr. 2020/14704

Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle; Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; BauNVO § 6 Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 113 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer Spielhalle auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung A* ... (Baugrundstück), hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung, höchsthilfsweise die Feststellung, dass das beantragte Vorhaben vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. ... oder der diesbezüglichen Veränderungssperre zulässig war.

Das Baugrundstück lag im Geltungsbereich des seit dem 8. Juli 1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. ... "Für das Gebiet zwischen L* ... ... ... ... ... ... ... ... ...". Im Bereich des Baugrundstücks war ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1962 festgesetzt. Nach Nr. 3.11 der textlichen Festsetzungen waren die in § 6 Abs. 3 BauNVO 1962 vorgesehenen Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

1. 2.