BGH - Urteil vom 17.09.2020
III ZR 283/18
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 2 S. 1; BRAO § 43a Abs. 4; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 680
BGHZ 227, 49
DB 2020, 2520
FamRZ 2020, 2022
MDR 2020, 1406
NJW 2020, 3451
NZG 2020, 1423
VersR 2021, 314
WM 2020, 2029
WM 2021, 262
ZIP 2020, 2125
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 142/16
OLG Düsseldorf, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-16 U 131/17

Klage auf Schadensersatz gegen eine Partnerschaft von Rechtsanwälten wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen; Tatbestandsvoraussetzungen der Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO; Einordnung der Aufgabenwahrnehmung des Rechtsanwalts als Tätigkeit in derselben Angelegenheit; Vorliegen eines aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikts bei vorherigem Tätigwerden des Sicherheitentreuhänders einer Hypothekenanleihe im Prospektbilligungsverfahren für den Emittenten

BGH, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen III ZR 283/18

DRsp Nr. 2020/15338

Klage auf Schadensersatz gegen eine Partnerschaft von Rechtsanwälten wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen; Tatbestandsvoraussetzungen der Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO; Einordnung der Aufgabenwahrnehmung des Rechtsanwalts als Tätigkeit in derselben Angelegenheit; Vorliegen eines aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikts bei vorherigem Tätigwerden des Sicherheitentreuhänders einer Hypothekenanleihe im Prospektbilligungsverfahren für den Emittenten

a) Wird der Rechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden; der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt für die Zulassung des neuen Vorbringens nicht.b) Eine Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt im (Kern-)Bereich der rechtsbesorgenden anwaltlichen Berufsausübung tätig wird.c) Hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsanwalt im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in derselben Angelegenheit tätig wird, ist unter Berücksichtigung der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit eine restriktive Auslegung geboten.