BGH - Urteil vom 05.11.2020
I ZR 234/19
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 4; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2021, 117
GRUR 2021, 497
MDR 2021, 180
NJW-RR 2021, 353
VersR 2021, 524
WM 2021, 117
WRP 2021, 184
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 2275/18
OLG Nürnberg, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 592/19

Klage auf Unterlassung von Kauf- und Abtretungsvereinbarungen über die Rechte aus Lebensversicherungsverträgen; Auslegung des Begriffs des Mitbewerbers nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG; Definition der gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in der Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs

BGH, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen I ZR 234/19

DRsp Nr. 2020/18513

Klage auf Unterlassung von Kauf- und Abtretungsvereinbarungen über die Rechte aus Lebensversicherungsverträgen; Auslegung des Begriffs des Mitbewerbers nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG; Definition der gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in der Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs

a) Der Begriff des Mitbewerbers ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG grundsätzlich im gesamten UWG einheitlich auszulegen, so dass an die Mitbewerbereigenschaft im Sinne der mitbewerberschützenden Normen grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an die im Sinne der verbraucherschützenden Normen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG gilt nur, soweit eine richtlinienkonforme Auslegung dies erfordert.b) Eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in der Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs kann nur vorliegen, wenn der Anspruchsteller selbst Partei dieses Vertrags ist. In den Fällen des unlauteren Ausspannens von Kunden müssen diese also einen Vertrag mit dem Anspruchsteller brechen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 12. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 4; § Abs. Nr. ;