BVerwG - Urteil vom 19.12.2017
7 A 10.17
Normen:
HBauO § 1 Abs. 2 Nr. 2; WaStrG § 14 Abs. 1 S. 2; UmwRG § 4 Abs. 1 Nr. 3; RL 2011/92/EU Art. 6;
Fundstellen:
VRS 2017, 207

Klage der Eigentümer eines Gründstücks in Hamburg gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe; Neuerrichtung und den Betrieb des Oberfeuers der Richtfeuerlinie Blankenese; Bestimmung des Begriffs Öffentliche Verkehrsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 HBauO

BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 7 A 10.17

DRsp Nr. 2018/6751

Klage der Eigentümer eines Gründstücks in Hamburg gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe; Neuerrichtung und den Betrieb des Oberfeuers der Richtfeuerlinie Blankenese; Bestimmung des Begriffs "Öffentliche Verkehrsanlagen" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 HBauO

"Öffentliche Verkehrsanlagen" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 HBauO sind solche Anlagen an dem allgemeinen Schiffsverkehr dienenden Binnenwasserstraßen, die im Rahmen der Widmung des Verkehrsweges jedermann offenstehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Normenkette:

HBauO § 1 Abs. 2 Nr. 2; WaStrG § 14 Abs. 1 S. 2; UmwRG § 4 Abs. 1 Nr. 3; RL 2011/92/EU Art. 6;

Gründe

I

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe, soweit er die Neuerrichtung und den Betrieb des Oberfeuers der Richtfeuerlinie Blankenese vorsieht.

Die Kläger sind Eigentümer eines ca. 4 000 m2 großen Grundstücks in Hamburg am ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Es fällt zur Elbe hin ab und wird dort durch den Elbuferweg begrenzt. In Höhe des Grundstücks befindet sich der Jollenhafen Mühlenberg (km 633).