BVerwG - Urteil vom 19.12.2017
7 A 7.17 (7 A 10.12)
Normen:
HBauO § 1 Abs. 2 Nr. 2; WaStrG § 14 Abs. 1 S. 2; UmwRG § 4 Abs. 1 Nr. 3; RL 2011/92/EU Art. 6;

Klage der Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Grundstücks in Hamburg-Övelgönne gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe; Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Standsicherheit des Elbhangs

BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 7 A 7.17 (7 A 10.12)

DRsp Nr. 2018/6752

Klage der Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Grundstücks in Hamburg-Övelgönne gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe; Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Standsicherheit des Elbhangs

1. Der Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe leidet nicht an Mängeln, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen.2. Die Planfeststellungsbehörde hat zu Recht angenommen, dass das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Standsicherheit des Elbhangs hat.3. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, das Vorhaben führe nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm, denen mit Schutzauflagen zu begegnen wäre, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Lärmbelastungen im Rahmen der Abwägung behandelt worden sind, begründet keinen Rechtsfehler.4. Von dem Vorhaben gehen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch schiffserzeugte Erschütterungen aus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Normenkette:

HBauO § 1 Abs. 2 Nr. 2; WaStrG § 14 Abs. 1 S. 2; UmwRG § 4 Abs. 1 Nr. 3; RL 2011/92/EU Art. 6;

Gründe

I