VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.10.2018
10 S 1639/17
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; UmwRG § 4 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 3; UVPG § 74 Abs. 1; UVPG a.F. (in der bis zum 15.05.2017 geltende Fassung) Anl. 2 Nr. 2.3; UVPG a.F. (in der bis zum 15.05.2017 geltende Fassung) § 3a; UVPG a.F. (in der bis zum 15.05.2017 geltende Fassung) § 3c; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2772/17

Klage des Eigentümer eines im Allgemeinen Wohngebiet liegenden Wohnhauses gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage; Begründung einer UVP-Pflicht aufgrund des Vorliegens eines Dichtezentrums von Rotmilanen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 10 S 1639/17

DRsp Nr. 2019/14820

Klage des Eigentümer eines im Allgemeinen Wohngebiet liegenden Wohnhauses gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage; Begründung einer UVP-Pflicht aufgrund des Vorliegens eines "Dichtezentrums von Rotmilanen"

1. Das Vorliegen eines "Dichtezentrums von Rotmilanen" ist für sich gesehen nicht geeignet, bei einer standortbezogenen Vorprüfung eine UVP-Pflicht begründen zu können (Fortführung der Senatsrechtsprechung).2. Die Lage eines Windparks in einem Landschaftsschutzgebiet löst nur dann eine UVP-Pflicht aus, wenn das Vorhaben auch erhebliche nachteilige, im Vorprüfungsverfahren zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann.3. Die Eingriffserheblichkeit beurteilt sich nach Maßgabe des materiellen Zulassungsrechts anhand von Ausmaß, Schwere und Komplexität möglicher Auswirkungen. Dabei sind auch Vorbelastungen zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juni 2017 - 1 K 2772/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.