BVerwG - Urteil vom 23.11.2022
7 A 9.21
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; AEG § 18 Abs. 1 S. 2; AEG § 18e Abs. 5; AEG § 39 Abs. 1 S. 2; VerkPBG § 11 Abs. 2; BImSchG § 41; BImSchG § 42; BImSchG § 43; 16. BImSchV § 2; 16. BImSchV § 4 Abs. 3; 16. BImSchV Anl. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 177, 108
DVBl 2023, 857
JZ 2023, 208

Klage einer kreisangehörige Gemeinde gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 28. Mai 2021 für das Vorhaben VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf; Beanspruchung zusätzlichen Verkehrslärmschutzes unter Berufung auf ihre Planungshoheit sowie ihr Eigentum an mehreren Grundstücken; Feste Begrenzung der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens

BVerwG, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 7 A 9.21

DRsp Nr. 2023/2626

Klage einer kreisangehörige Gemeinde gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 28. Mai 2021 für das Vorhaben "VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf; Beanspruchung zusätzlichen Verkehrslärmschutzes unter Berufung auf ihre Planungshoheit sowie ihr Eigentum an mehreren Grundstücken; Feste Begrenzung der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens

1. § 18e Abs. 5 AEG regelt die Klagebegründungsfrist sowie die Folgen einer Fristversäumnis einheitlich für alle Klagen gegen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsentscheidungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und gilt damit auch für Planungen, bei denen gemäß § 11 Abs. 2 VerkPBG, § 39 Abs. 1 Satz 2 AEG das Verfahren nach den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen ist.2. Eine vor dem 31. Dezember 2014 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans, die nach der Übergangsregelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV zur weiteren Anwendbarkeit der Schall 03 1990 führt, wird nur durch solche späteren Planänderungen überholt, die ein erneutes Anhörungsverfahren mit öffentlicher Auslegung des Plans erforderlich machen, weil sie das Gesamtkonzept der Planung berühren und die Identität des Vorhabens verändern.