VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.07.2018
10 S 2378/17
Normen:
UmwRG § 4 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1a; UmwRG § 4 Abs. 3; UVPG Anl. 1; UVPG § 7; UVPG § 74 Abs. 1; UVPG a. F. § 3a S. 4; UVPG a. F. § 3c S. 2 und S. 6; UVPG § 5 Abs. 3 S. 2; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; NatSchG BW § 59 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2018, 918
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 587/17

Klage eines Grundstückseigentümers gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dreier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V136 in der Nachbarschaft; Vorliegen von Umweltauswirkungen auf den besonderen Artenschutz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 10 S 2378/17

DRsp Nr. 2018/10498

Klage eines Grundstückseigentümers gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dreier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V136 in der Nachbarschaft; Vorliegen von Umweltauswirkungen auf den besonderen Artenschutz

1. Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG a. F. (bis zum 15.05.2017 geltende Fassung) kommt artenschutzrechtlichen Belangen nur dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten eine Gefährdung des Schutzzwecks eines der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. genannten Schutzgebiete befürchten lassen (wie Senatsbeschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris).2. Ein "Dichtezentrum von Rotmilanen" nach Maßgabe des von der landesrechtlichen Naturschutzfachbehörde ausschließlich zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§§ 44 ff. BNatSchG) in Leitlinien entwickelten Konzepts von Dichtezentren des Rotmilans ist als solches einem Gebiet im Sinne der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. nicht gleichzustellen und deshalb für sich gesehen von vornherein nicht geeignet, bei einer standortbezogenen Vorprüfung eine UVP-Pflicht begründen zu können (entgegen VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.09.2017 - 5 K 587/17 - juris).

Tenor