OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2019
10 A 1860/17
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 1; BauO NRW § 6 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 1914/17

Klage eines Grundstücksnachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Antennenträgers auf einem 35 m Stahlgittermast; Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2019 - Aktenzeichen 10 A 1860/17

DRsp Nr. 2019/10037

Klage eines Grundstücksnachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Antennenträgers auf einem 35 m Stahlgittermast; Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften

1. Eine bauliche Anlage kann im Ausnahmefall eine erdrückende Wirkung auf ein benachbartes Grundstück haben. Das ist der Fall, wenn sie dieses wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem sie ihm "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die "erdrückende" Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Grundstück oder seine Bebauung nur noch oder überwiegend als von einer "herrschenden" Anlage dominiert ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.