VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.02.2019
5 S 2487/18
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; LBO § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; LBO § 5 Abs. 4 S. 5; LBO 1972 § 2 Abs. 6 S. 1; LBO 1972 § 2 Abs. 7 S. 1-2; LBO 1972 § 2 Abs. 8 Nr. 2-3; LBO 1972 § 7 Abs. 2; LBO 1972 § 111 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7908/18

Klage eines Grundstücksnachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen, einer Tiefgarage mit fünf Stellplätzen und zehn Fahrradstellplätzen; Befreiung von einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze; Prüfung einer Verletzung von nachbarschützenden Grenzabstandsregelungen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 5 S 2487/18

DRsp Nr. 2019/4191

Klage eines Grundstücksnachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen, einer Tiefgarage mit fünf Stellplätzen und zehn Fahrradstellplätzen; Befreiung von einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze; Prüfung einer Verletzung von nachbarschützenden Grenzabstandsregelungen

1. Örtliche Bauvorschriften, die auf der Grundlage von § 111 Abs. 1 Nr. 7 LBO in der Fassung vom 20. Juni 1972 (GBl. S. 351; LBO 1972) ergangen sind und größere Grenzabstände vorschreiben, sind mit Inkrafttreten der Landesbauordnung in der Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770) trotz des durch dieses Gesetz bewirkten Systemwechsels weg von Grenzabständen, die sich an der Zahl der Vollgeschosse orientieren, hin zu Abstandsflächentiefen, die sich nach der Wandhöhe richten, nicht außer Kraft getreten.2. Örtliche Bauvorschriften, die auf der Grundlage von § 111 Abs. 1 Nr. 7 LBO 1972 ergangen sind und größere Grenzabstände als gesetzlich vorgesehen vorschreiben, sind nur dann nicht nachbarschützend, wenn die Erweiterung nach dem Regelungswillen der Gemeinde erkennbar anderen Zwecken dienen soll.