OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.02.2023
1 LA 135/20
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 13a S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 59/19

Klage eines Nachbarn gegen die Ablehnung bauaufsichtlichen Einschreitens gegen die Nutzung von Wohneinheiten auf dem Grundstück als Ferienwohnung; Feinsteuerung der Ansiedlung von Ferienwohnungen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.02.2023 - Aktenzeichen 1 LA 135/20

DRsp Nr. 2023/7334

Klage eines Nachbarn gegen die Ablehnung bauaufsichtlichen Einschreitens gegen die Nutzung von Wohneinheiten auf dem Grundstück als Ferienwohnung; Feinsteuerung der Ansiedlung von Ferienwohnungen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 28. Mai 2020 wird abgelehnt.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 13a S. 1-2;

Gründe

Der zulässige Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das ihnen jeweils am 18. Juli 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

1. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Nachbarn gegen die Ablehnung bauaufsichtlichen Einschreitens gegen die Nutzung von vier der fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück der Beigeladenen als Ferienwohnung durch die Beklagte stattgegeben und diese zu einem solchen Einschreiten verpflichtet. Die vier Ferienwohnungen seien formell baurechtswidrig. Eine Nutzung als Ferienwohnungen sei nicht genehmigt.