BVerwG - Urteil vom 06.06.2019
4 C 10.18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5 Abs. 1; BauNVO § 5 Abs. 2; SächsBO § 80 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2019, 1745
DÖV 2019, 925
NVwZ 2019, 1456
ZfBR 2019, 794
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 26/13
OVG Sachsen, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 552/15

Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Fuhrunternehmens; Eigenart der näheren Umgebung; Baunutzungsverordnung

BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 4 C 10.18

DRsp Nr. 2019/12358

Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Fuhrunternehmens; Eigenart der näheren Umgebung; Baunutzungsverordnung

Bei der Prüfung nach § 34 Abs. 2 BauGB, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung entspricht, ist ein bereits verwirklichtes Vorhaben nicht zu berücksichtigen, das selbst Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2018 geändert.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5 Abs. 1; BauNVO § 5 Abs. 2; SächsBO § 80 S. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Fuhrunternehmens und verlangt eine Nutzungsuntersagung.