Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2018 geändert.
Die Berufung der Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.
I
Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Fuhrunternehmens und verlangt eine Nutzungsuntersagung.
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