OVG Hamburg - Urteil vom 29.11.2019
1 E 23/18
Normen:
GG Art. 2; GG Art. 14; RL 2008/50/EG Art. 13; RL 2008/50/EG Art. 22; RL 2008/50/EG Art. 23; RL 2008/50/EG Anh. III; RL 2008/50/EG Anh. XI; BImSchG § 47; BImSchG § 45; BImSchG § 40; 39. BImSchV § 1; 39. BImSchV § 3; 39. BImSchV § 14; 39. BImSchV § 21; 39. BImSchV § 27; 39. BImSchV Anl. 3; UmwRG § 1; UmwRG § 2; UmwRG § 6; UmwRG § 7; VwGO § 86; VwGO § 87b; UVPG § 35;
Fundstellen:
DÖV 2020, 450
VRS 2019, 281

Klage eines Umweltverbands auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg; Anforderungen an die maßgeblichen Prognosen für die Aufstellung eines Luftreinhalteplans; Maßnahmen gegen eine Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid

OVG Hamburg, Urteil vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 1 E 23/18

DRsp Nr. 2020/2487

Klage eines Umweltverbands auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg; Anforderungen an die maßgeblichen Prognosen für die Aufstellung eines Luftreinhalteplans; Maßnahmen gegen eine Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid

1. Die zuständige Behörde muss ihren für die Aufstellung eines Luftreinhalteplans maßgeblichen Prognosen möglichst aktuelle Daten zugrunde legen.2. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, ob die Behörde ihre durch eine im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegende NO2-Grenzwertüberschreitung ausgelöste Pflicht aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans bereits erfüllt hat, ist der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Luftreinhalteplan. Erfüllt dieser Plan mit den ihm zugrundeliegenden Prognosen die maßgeblichen Rechtmäßigkeitsanforderungen nicht, so trifft die Behörde grundsätzlich eine Pflicht zur Fortschreibung des Planes.