OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.05.2023
1 MB 13/22
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 4; UmwRG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 67;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 54/22

Klage eines Umweltvereins gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Hotels auf dem Grundstück wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Biotopschutz; Zeitliche Begrenzung der Eingriffe in Gehölze zum Schutz von Fledermäusen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2023 - Aktenzeichen 1 MB 13/22

DRsp Nr. 2023/8005

Klage eines Umweltvereins gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Hotels auf dem Grundstück wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Biotopschutz; Zeitliche Begrenzung der Eingriffe in Gehölze zum Schutz von Fledermäusen

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Vorsitzender - vom 18. Juli 2022 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

UmwRG § 1 Abs. 4; UmwRG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 67;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene wenden sich im Beschwerdeverfahren gegen die durch das Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.