BGH - Urteil vom 26.10.2023
I ZR 176/19
Normen:
UWG § 5a Abs. 1; UWG § 5b Abs. 4; TabakerzV § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2023, 2753
GRUR 2023, 1704
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 HKO 17753/17
OLG München, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 2440/18

Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Supermarktkette wegen Verdeckung von gesundheitsbezogenen Warnhinweisen auf einer Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses und dem Zigarettenautomaten

BGH, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen I ZR 176/19

DRsp Nr. 2023/14702

Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Supermarktkette wegen Verdeckung von gesundheitsbezogenen Warnhinweisen auf einer Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses und dem Zigarettenautomaten

a) Das Vorenthaltungsverbot gemäß § 5a Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5b Abs. 4 UWG umfasst alle Informationen, die dem Zweck dienen, dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Das können auch Informationen sein, die den Verbraucher von einem Vertragsschluss abhalten können (beispielsweise die Nährwertdeklaration bei Lebensmitten, vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, BGHZ 233, 193 [juris Rn. 33 und 35] - Knuspermüsli II) oder (wie die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV und Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU auf den Packungen und Außenverpackungen eines Tabakerzeugnisses anzubringenden gesundheitsbezogenen Warnhinweise) sogar davon abhalten sollen.b) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder einer Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses sind nicht allein deshalb im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV "verdeckt", weil dieses Erzeugnis in einem Warenausgabeautomaten vorrätig gehalten wird und deshalb von außen überhaupt nicht sichtbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. März 2023 - C-356/22, GRUR 2023, 501 = WRP 2023, 549 - Pro Rauchfrei II).