OLG München - Urteil vom 25.07.2019
29 U 2440/18
Normen:
UWG § 5a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2020, 210
GRUR-RR 2020, 15
MDR 2019, 1463
WRP 2019, 1380
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 17753/17

Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Anbietens von Zigaretten unter Zuhilfenahme von WarenausgabeautomatenReine VerkaufsmodalitätKenntnisnahme von den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen vor Abschluss des KaufvertragesWarnhinweise auf Zigarettenpackungen als wesentliche Informationen

OLG München, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 29 U 2440/18

DRsp Nr. 2019/13090

Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Anbietens von Zigaretten unter Zuhilfenahme von Warenausgabeautomaten Reine Verkaufsmodalität Kenntnisnahme von den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen vor Abschluss des Kaufvertrages Warnhinweise auf Zigarettenpackungen als wesentliche Informationen

1. Das Vorrätighalten von Zigarettenpackungen in einem Warenausgabeautomaten eines Supermarktes, aus dem der Kunde die Zigaretten seiner Wahl dadurch bezieht, dass er die entsprechende Auswahltaste nach zuvor erfolgter Freigabe durch das Kassenpersonal betätigt, woraufhin die angeforderten Zigarettenpackungen aus der Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und erst danach vom Kunden bezahlt werden, ist nicht als Anbieten iSv § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TabakerzV anzusehen, da es sich dabei lediglich um eine bloße von der richtlinienkonform auszulegenden Vorschrift nicht erfasste Verkaufsmodalität handelt.