Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 12. Oktober 2020 für den dreistreifigen Ausbau der Bundesstraße B 25 Nördlingen - Möttingen, Bauabschnitt 3 (Bau-km 3+175 bis Bau-km 4+809, Abschnitt 540, Station 0,010 bis Abschnitt 540, Station 1,644).
Das streitgegenständliche Straßenbauvorhaben knüpft an den 2. Bauabschnitt an. Es umfasst den Anbau einer dritten Fahrspur an die B 25 beginnend östlich des Kreuzungsbereichs B25/DON 7 und endend nach ca. 1,6 km westlich des Enkinger Wegs vor Möttingen.
Der Kläger ist durch das planfestgestellte Vorhaben weder eigentums- noch lärmbetroffen. Er wohnt ca. 10 km entfernt von dem streitbefangenen Straßenabschnitt.
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