VGH Bayern - Urteil vom 06.12.2022
8 A 20.40015
Normen:
FStrG § 4 S. 1; FStrG § 17 Abs. 1 S. 4; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;

Klage eines Verkehrsteilnehmers gegen den Planfeststellungsbeschluss für den dreistreifigen Ausbau der B 25; Pflicht zur Verkehrssicherung für den einzelnen Verkehrsteilnehmer nur in Form eines Rechtsreflexes

VGH Bayern, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 8 A 20.40015

DRsp Nr. 2023/4902

Klage eines Verkehrsteilnehmers gegen den Planfeststellungsbeschluss für den dreistreifigen Ausbau der B 25; Pflicht zur Verkehrssicherung für den einzelnen Verkehrsteilnehmer nur in Form eines Rechtsreflexes

1. § 4 Satz 1 FStrG hat keine drittschützende Wirkung.2. Die Vorschriften der RAL 2012 dienen nicht dem Schutz des einzelnen Verkehrsteilnehmers.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FStrG § 4 S. 1; FStrG § 17 Abs. 1 S. 4; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 12. Oktober 2020 für den dreistreifigen Ausbau der Bundesstraße B 25 Nördlingen - Möttingen, Bauabschnitt 3 (Bau-km 3+175 bis Bau-km 4+809, Abschnitt 540, Station 0,010 bis Abschnitt 540, Station 1,644).

Das streitgegenständliche Straßenbauvorhaben knüpft an den 2. Bauabschnitt an. Es umfasst den Anbau einer dritten Fahrspur an die B 25 beginnend östlich des Kreuzungsbereichs B25/DON 7 und endend nach ca. 1,6 km westlich des Enkinger Wegs vor Möttingen.

Der Kläger ist durch das planfestgestellte Vorhaben weder eigentums- noch lärmbetroffen. Er wohnt ca. 10 km entfernt von dem streitbefangenen Straßenabschnitt.