VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.01.2021
3 S 3606/20
Normen:
LBO § 47 Abs. 1 S. 1-2; DSchG § 7 Abs. 1 S. 1; DSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6126/19

Klage gegen bauordnungsrechtliche Anordnungen und einen Kostenbescheid; Abwägung zwischen der denkmalschutzrechtlichen Generalklausel und der bauordnungsrechtlichen Generalklausel; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 3 S 3606/20

DRsp Nr. 2021/2407

Klage gegen bauordnungsrechtliche Anordnungen und einen Kostenbescheid; Abwägung zwischen der denkmalschutzrechtlichen Generalklausel und der bauordnungsrechtlichen Generalklausel; Antrag auf Zulassung der Berufung

Die denkmalschutzrechtliche Generalklausel des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 DSchG besteht unabhängig von der Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, auf Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO konkrete Maßnahmen der Gefahrenabwehr vorzusehen. Mangels einer Subsidiaritätsklausel besteht zwischen beiden Rechtsgrundlagen eine "echte" Normenkonkurrenz

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2020 - 1 K 6126/19 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 98.044,05 € festgesetzt.

Normenkette:

LBO § 47 Abs. 1 S. 1-2; DSchG § 7 Abs. 1 S. 1; DSchG § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen bauordnungsrechtliche Anordnungen und einen Kostenbescheid.