BVerwG - Urteil vom 11.10.2017
9 A 17.16
Normen:
VwVfG § 73 Abs. 2; VwVfG § 73 Abs. 4; FStrG § 1 Abs. 1; FStrG § 4 S. 1; FStrG § 17 S. 2; FStrAbG § 1 Abs. 2; FStrAbG § 8 Abs. 1; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 8; BImSchG § 48a Abs. 1; 39. BImSchV § 3; 39. BImSchV § 4; 39. BImSchV § 5; 39. BImSchV § 7;

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der A 1 zwischen der Anschlussstelle (AS) Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz (AK) Leverkusen-West; Beiladung einzelner Privater von Amts wegen durch die Planfeststellungsbehörde im Anhörungsverfahren; Verbindlichkeit der Feststellung des Verkehrsbedarfs für die Planfeststellung einschließlich des gerichtlichen Verfahrens; Eigenverantwortliche Bestimmung eines angemessenen Sicherheitsstandards durch den Vorhabenträger auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung;

BVerwG, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 9 A 17.16

DRsp Nr. 2018/3879

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der A 1 zwischen der Anschlussstelle (AS) Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz (AK) Leverkusen-West; Beiladung einzelner Privater von Amts wegen durch die Planfeststellungsbehörde im Anhörungsverfahren; Verbindlichkeit der Feststellung des Verkehrsbedarfs für die Planfeststellung einschließlich des gerichtlichen Verfahrens; Eigenverantwortliche Bestimmung eines angemessenen Sicherheitsstandards durch den Vorhabenträger auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung;

1. Rein erwerbswirtschaftlich orientierte private Unternehmen, denen keine Funktionen der Daseinsvorsorge übertragen wurden, sind wie andere Betroffene gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG darauf verwiesen, unaufgefordert Einwendungen gegen den Plan zu erheben und sich durch Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen Kenntnis von deren Inhalt zu verschaffen. Zwar kann bzw. muss die Planfeststellungsbehörde aufgrund von § 24 VwVfG zur Ermittlung des Sachverhalts gezielt Auskünfte auch bei Privatpersonen, privatwirtschaftlichen Unternehmen und privaten Vereinigungen einholen. Im Anhörungsverfahren nach § 73 Abs. 4 VwVfG, welches dem Schutz subjektiver Rechtspositionen dient und dessen Gegenstand das Vorhaben insgesamt ist, bedeutet eine Beteiligung einzelner Privater von Amts wegen hingegen deren unzulässige Privilegierung.